Das Grüne Blatt 2.2010: Die Wasserrahmenrichtlinie betrifft alle

Das Grüne Blatt 2.2010: Die Wasserrahmenrichtlinie betrifft alle

 

Dr. Bernd Augustin; Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und

Birgit Heinz-Fischer, Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz

 

Nur 3,5 % des Wassers auf der Erde ist Süß­wasser und lediglich 1 % davon steht der Menschheit zur Verfügung. Wasser ist daher keine übliche Handelsware, sondern ein recyclebarer Rohstoff für den entsprechende Vorsorge getroffen werden muss. Es ist die Grundlage allen Lebens und gleichzeitig unser Grundnahrungsmittel Nr. 1.

 

Sauberes Wasser (k)ein Problem?

 
In unserer Region herrscht kein Wassermangel, weil Niederschläge fallen, die für die Grund­wasserneubildung ausreichend sind. Im Idealfall ist sogar mehr Wasser vorhanden als ver­braucht wird und dieses speist die Fließgewäs­ser in Richtung Meer. Die Filterwirkung des Bodens sorgt vielerorts für sauberes Grund­wasser und intakte Oberflächengewässer ha­ben ein hohes Selbstreinigungspotential.

 

Menschliche Aktivitäten bringen diese natürli­chen Prozesse aus dem Gleichgewicht und es werden zunehmend Verunreinigungen in Grund-und Oberflächenwasser festgestellt. Je nach den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kann es Jahrzehnte (oder länger) dauern bis ein Schadstoff wieder verschwindet. Auch die Wiederherstellung stabiler, ökologisch wertvoller Oberflächengewässer ist bekannter­maßen zeit-und kostenaufwändig.

 

Die EU-Wasserrahmenrichtline


Zielsetzung und Rechtsgrundlage

 
Das Ziel der Europäischen Wasserrahmen­richtlinie (WRRL) ist die nachhaltige Sicherung der Wasservorräte:

  • guter ökolog. u. chem. Zustand des Oberflä­chenwassers (Verschlechterungs-verbot)
  • guter chemischer und mengenmäßiger Zu­stand des Grundwassers (Verschlechte­rungsverbot u. Kostendeckungsgebot)
  • Als Instrument dienen international koordinierte Bewirtschaftungspläne für Gewässereinzugs­gebiete. Die Richtlinie 2000/60EG des Europäischen Parlamtentes und des Rates vom 23.10.2000 ist am 22.12.2000 nach 12 jähriger Vorberei­tung in Kraft getreten. Mit der Neuregelung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wasserge­setzes des Landes Rheinland-Pfalz einschließ­lich der Landesgewässerbestandsaufnah­me- und -zustandsüberwachungs-Verordnung wurde die Richtline 2003 in nationales Recht umgesetzt.

 

Unter anderem ein Thema:
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln

 

Wegen der angespannten Haushaltslage und dem schrumpfenden Personalbestand wird im Kommunalen Bereich verstärkt über den Ein­satz von Herbiziden diskutiert. Daher wurden im Grünen Blatt wiederholt die Rahmenbedingun­gen der chemischen Unkrautkontrolle darge­stellt (3/1999, 1/2000, 2+3/2003, 2+3/2006, 1/2007). Vor dem Hintergrund der Umsetzung der WRRL erhält dieses Thema neue Aktualität, denn Grund-und Oberflächenwasser werden ver­stärkt auf Schadstoffbelastung untersucht. Dazu gehören auch die Pflanzenschutzmittel.


Oberflächenwasserbelastung verhindern!

 

Aus früheren Untersuchungen ist bekannt, dass Fehler beim Umgang mit Herbiziden Wirkstoffabschwemmungen in Kläranlagen ver­ursachen, die anschließend die Fließgewässer belasten. Das muss künftig konsequent unter­bleiben. Ansonsten wäre damit zu rechnen, dass es im Rahmen der Bewirtschaftungsmaßnahmen der WRRL zu Anwendungs-oder Wirkstoffverboten kommen könnte. Das würde sowohl den priva­ten, wie auch den kommunalen Anwender be­treffen.

 

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Dies ist nur durch die strikte Einhaltung der wichtigsten Grundsätze bei der Anwendung von Herbiziden zu erreichen (siehe auch 1/2007):

  • im kommunalen Bereich: nur durch Perso­nen mit Sachkundenachweis
  • nur auf gärtnerisch genutzten Flächen
  • Sowohl Ansetzen der Spritzbrühe, als auch die Reinigung von Geräten: nur auf Flächen mit gewachsenem Boden, ohne Möglichkeit eines Eintrages in die Kanalisation.
  • Keine Anwendung auf befestigten Flächen:

- Bürgersteigen

- Platten-/Verbundsteinflächen
- Garageneinfahrten
- Treppen
- Dächern
- Wassergebundenen Sportanlagen

 

 

Bei offenen Fragen oder Unsicherheiten hin­sichtlich Genehmigungsbedürftigkeit zu behan­delnder Flächen, Mittelwahl oder Anwendungs­bestimmungen sollte in jedem Falle Auskunft eingeholt werden:

 

Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD)

http://www.add.rlp.de/

 

Gartenakademie Rheinland-Pfalz
http://www.gartenakademie.rlp.de

 

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