Das Grüne Blatt 3.2016: Verwertung von Grüngut
Birgit Heinz-Fischer, Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz
Rasenschnitt, Laub oder Gehölzschnitt aus kommunalen Grünflächen kann auf unterschiedliche Weise verwertet werden. Möglichkeiten zur Verwertung sind z.B. Kompostierung oder das Belassen auf der Fläche. Im Folgenden werden die aktuellen Rechtsgrundlagen für verschiedene Verwertungswege, an denen die Gemeinden beteiligt sind, dargestellt. Das Grüne Blatt 4/2004 ist nicht mehr aktuell.
Überlassungspflichten für Abfälle
Abfallrechtlich werden "Abfälle zur Verwertung" von "Abfällen zur Beseitigung" unterschieden. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden. Für Abfälle aus Privathaushalten bestehen andere Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE sind in Rheinland-Pfalz Landkreise u. kreisfreie Städte) als für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. gemeindeeigene Abfälle).
a) gemeindeeigene Abfälle
Abfälle zur Beseitigung sind grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Abfälle zur Verwertung unterliegen nicht der Überlassungspflicht. Sie müssen jedoch ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden (§ 7 Abs.3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
Gemeinden, die ihr Grüngut nicht selbst verwerten, sondern Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen, bleiben in vollem Umfang für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung verantwortlich. Die beauftragten Dritten müssen z.B. über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
b) Abfälle aus Privathaushalten
Grünabfälle zur Verwertung aus Privathaushalten müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Ausgenommen ist nur die Eigenverwertung durch Kompostieren oder Aufbringen auf den Boden.
In welchen Fällen gilt die Bioabfallverordnung?
Mit der novellierten der Bioabfallverordnung (BioabfVO) (Bekanntmachung vom 4.4.2013) werden für einige Bioabfälle, zum Beispiel Grüngut, höhere Anforderungen an die Verwertung gestellt. Betroffen hiervon sind Behandlungs- und Untersuchungspflichten, Bodenuntersuchungen sowie Dokumentations- und Nachweispflichten. Dazu liegt ein „Hintergrundpapier über die Verwertung von Grüngut“ des MUEEF mit Stand 01.02.2016 vor.
Anhaltspunkte für die Umsetzung und Auslegung der BioabfVO wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe als „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)“ vom 7. Januar 2014 erarbeitet. Danach regelt die BioAbfV die umweltverträgliche Verwertung von getrennt erfassten biologisch abbaubaren Abfällen (Bioabfälle), die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden als Düngemittel aufgebracht werden. Der Anwendungsbereich der BioAbfV ist demnach weiterhin sowohl auf eine bestimmte stoffliche Nutzung i.S.d. § 2 Satz 1 Nummer 1 Düngegesetz (DüngeG) als auch auf die Anwendung auf im Erwerbsanbau genutzte Böden beschränkt.
„Wenn beispielsweise kommunale Eigenbetriebe oder Ämter (z. B. Garten- und Friedhofsamt) pflanzliche Bioabfälle von eigenen kommunalen Grünflächen (Park- und Grünanlagen, Friedhöfe) kompostieren und den Kompost wieder auf solchen Flächen aufbringen, unterliegt dies nicht dem Anwendungsbereich der BioAbfV. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Verwertung (Aufbringung) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden (§ 1 Absatz 1 Nummer 1). Eine Eigenverwertung ist daher nicht mehr zu prüfen (s.u. Abschnitt „Zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 – Anwendung der BioAbfV bei Eigenverwertung“)“.
Die BioabfVO gilt auch explizit nicht für Haus-, Nutz- und Kleingärten.
Abgabe an Dritte
Wird jedoch Kompost oder unkompostiertes Grüngut nicht selbst verwertet, sondern an andere abgegeben, ist dies als Düngemittelhandel (Inverkehrbringen) zu sehen. Dabei ist neben dem Abfallrecht die Düngemittelverordnung zu beachten, die vorgibt, welcher Düngemitteltyp dafür vorzusehen ist und welche Kennzeichnung notwendig ist.
Kompostierung
Sofern Gemeinden pflanzliche Bioabfälle, die von ihren kommunalen Grünflächen (Park- und Grünanlagen, Friedhöfe) stammen, selbst kompostieren und den Kompost wieder auf eigene Flächen aufbringen, unterliegt dies nicht dem Anwendungsbereich der BioabfallVO. Sowohl die Gemeinden wie auch Privathaushalte können Kompostierungsanlagen für ihre jeweils eigenen Pflanzenabfälle betreiben. Die Errichtung sowie der Betrieb von Kompostierungsanlagen und dezentralen Sammelplätzen zur Annahme und Zwischenlagerung von pflanzlichen Abfällen sind in Abhängigkeit von der Durchsatzleistung und dem Standort nach Baurecht, Wasserrecht, Landespflegegesetz, Forstrecht, Abfallrecht oder Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtig. Nähere Hinweise enthält das Merkblatt der SGD Nord „Hinweise für die Errichtung und den Betrieb von Kompostanlagen und dezentralen Sammelplätzen, auf denen pflanzliche Abfälle angenommen werden“ vom 10.September 2014.
Energetische Verwertung
Aufgrund der meist relativ geringen Mengen an Schnittgut aus kommunalen Flächen, sowie der Transportwege, muss vor Ort geprüft werden, ob sinnvolle Möglichkeiten einer energetischen Verwertung vorhanden sind. Das Schnittgut wird bezüglich der Verwertungsmöglichkeiten in holzartige und grasartige Mengen unterschieden, die verbrannt bzw. vergoren werden. Es gelten die bereits ausgeführten abfallrechtlichen Überlassungspflichten, für den Betrieb der Anlagen sind anlagenspezifische Anforderungen (z.B. immissionsschutzrechtliche) Anforderungen einzuhalten.
Sammelplätze für pflanzliche Abfälle (Grüngut)
Sammelplätze, die die pflanzlichen Abfälle von Privathaushalten annehmen, werden vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis) betrieben. Dieser kann dabei z.B. die Gemeinden einbinden oder beauftragen. Dabei müssen die oben genannten Anforderungen der BioabfVO an die Verwertung beachtet werden. Stoffbezogene und organisatorische Hinweise dazu hat die Abteilung Kreislaufwirtschaft des MWKEL (jetzt: MUEEF) mit Stand 01.02.2016 herausgegeben: "Merkblatt über die Verwertung von Grüngut über Sammelstellen nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung"